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PRODUKTE



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Algemene voorwaarden

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 24 AGBG.

2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie Mustern und Modellen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4 Ändern sich ab vier Monaten nach Vertragsschluß bis zur Auslieferung des Auftrages für uns nicht vorhersehbar die Tariflöhne und Gehälter, die Kosten für das benötigte Vormaterial, die Rohstoffkosten oder die Energiekosten, so behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.

3.5 Im Falle der ersten Lieferung an einen neuen Kunden erfolgt die Bezahlung bar bei Ablieferung. Bei weiteren Bestellungen ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4%, über dem jeweiligen amtlichen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.7 Entsteht nach Abschluss des Vertrags Anlass zu der begründeten Annahme, dass hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

4. Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 361 BGB oder von § 376 BGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, daß sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung nicht mehr besteht.

4.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.7 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8 Treten nach Vertragsschluss Umstände höherer Gewalt ein, die uns an der Vertragserfüllung hindern, so sind wir für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung entbunden. Dauert das Hindernis länger als 4 Monate an, so sind sowohl wir, als auch unser Kunde zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

5. Mehrlieferungen, Teillieferungen und Abruforder
5.1 Teillieferungen sind zulässig.
5.2 Mehrlieferungen oder Minderlieferungen von jeweils bis zu 10% über oder unter der bestellten Menge sind aus produktionstechnischen Gründen zulässig.
5.3 Unter einer Abruforder wird ein Vertrag verstanden, bei dem innerhalb einer vertraglich festgelegten Lieferfrist der Zeitpunkt der Lieferung vom Abruf durch den Vertragspartner abhängig gemacht wird. Erfolgt kein Abruf, gilt der letzte Tag der Lieferungsfrist als Abruf. Die Lieferung hat innerhalb von 60 Tagen nachdem wir den schriftlichen Abruf empfangen haben zu geschehen. Erfolgt kein Abruf innerhalb der im Vertrag festgesetzten Lieferfrist, sind wir berechtigt innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tag der Lieferfrist die Lieferung vollständig auszuführen.

6. Gefahrenübergang – Verpackungskosten
6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

6.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Mehrwegpaletten, diese bleiben unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung aller sonstigen Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

6.3 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

7.
Schutzrechte
7.1 Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns von entsprechenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. 

7.2 Dies gilt nicht, wenn der Schutzrechtsverstoß offensichtlich war.

8. Mängelgewährleistung
8.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

8.3 Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs.2 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

8.4 Liefern wir Ersatz, so hat der Besteller uns Gelegenheit zur unverzüglichen Mitteilung der Adresse zu geben, an welche die Retoursendung der mangelhaften Ware zu erfolgen hat. Die Frachtkosten gehen zu unseren Lasten.

8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wir